Kassen-Lexikon für Mietwerkstätten
Dieses Kassen-Lexikon erklärt 34 Begriffe rund um die Kassenführung in Mietwerkstätten, Hobbywerkstätten und Selbsthilfewerkstätten — von TSE und KassenSichV über Kassensturz und DSFinV-K bis zur girocard. Jeder Eintrag ist neutral formuliert, nennt die Rechtsgrundlage und benennt auch die Stellen, an denen das Gesetz weniger verlangt, als viele Anbieter behaupten.
Gesetze & Pflichten
TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)
Die Technische Sicherheitseinrichtung ist ein vom BSI zertifiziertes Sicherheitsmodul, das jeden Kassenvorgang unmittelbar bei der Eingabe protokolliert und kryptografisch signiert. Sie macht nachträgliche Änderungen an bereits aufgezeichneten Umsätzen erkennbar. Für elektronische Aufzeichnungssysteme ist sie seit 2020 verpflichtend; Rechtsgrundlage sind § 146a AO und die KassenSichV. Was das konkret für eine Werkstatt bedeutet, steht unter TSE-Pflicht für Mietwerkstätten.
Cloud-TSE
Eine Cloud-TSE erbringt dieselbe zertifizierte Sicherungsfunktion als Onlinedienst statt als Steckmodul im Kassengerät. Rechtlich sind Hardware- und Cloud-TSE gleichwertig: maßgeblich ist die Zertifizierung, nicht die Bauform. Praktisch entfallen Stick, Akkuwechsel und Gerätetausch, dafür setzt der Betrieb eine funktionierende Internetverbindung voraus.
KassenSichV (Kassensicherungsverordnung)
Die Kassensicherungsverordnung ist die Ausführungsverordnung zu § 146a AO. Sie konkretisiert, welche Anforderungen an die Technische Sicherheitseinrichtung, an den Beleg und an die Meldung eines Kassensystems zu stellen sind. Ohne sie bliebe § 146a AO eine reine Rahmenvorschrift ohne prüfbaren Inhalt.
GoBD
Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Sie verlangen unter anderem Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen. Eine Zertifizierung nach den GoBD gibt es nicht: Die Finanzverwaltung testiert keine Software, sondern beurteilt im Einzelfall das eingesetzte Verfahren. Entsprechende Werbeaussagen beschreiben also etwas, das es nicht gibt.
Einzelaufzeichnungspflicht
Nach § 146 Abs. 1 AO ist jeder einzelne Geschäftsvorfall aufzuzeichnen — nicht nur die Tagessumme. Die aus Zumutbarkeitsgründen bestehende Ausnahme gilt ausschließlich für die offene Ladenkasse. Wer elektronisch aufzeichnet, unterliegt der Einzelaufzeichnungspflicht ausnahmslos.
Belegausgabepflicht (Bonpflicht)
Seit 2020 muss nach § 146a Abs. 2 AO bei jedem mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassten Geschäftsvorfall ein Beleg ausgegeben werden. Zulässig ist sowohl der Papierbeleg als auch die elektronische Form. Umgangssprachlich heißt die Pflicht Bonpflicht.
Kassenmeldung (Mitteilungspflicht)
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind der Finanzverwaltung nach § 146a Abs. 4 AO mitzuteilen. Die Meldung läuft seit dem 1. Januar 2025 über ELSTER. Laufend gilt eine Frist von einem Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme; je Meldung sind alle Systeme einer Betriebsstätte anzugeben. Ablauf und Fristen im Detail: Kassenmeldung ans Finanzamt.
Registrierkassenpflicht
Eine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland derzeit nicht. Der AEAO zu § 146 Nr. 3.1 stellt ausdrücklich klar, dass niemand verpflichtet ist, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden — die offene Ladenkasse bleibt zulässig. Wer sich für ein elektronisches System entscheidet, muss es allerdings nach § 146a AO absichern. Eine Pflicht ab 2027/2028 für Betriebe oberhalb einer Umsatzschwelle von 100.000 Euro ist politisch geplant (Referentenentwurf Juni 2026), aber kein geltendes Recht.
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer; seit 2025 gelten dafür die Grenzen 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Sie betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und befreit nicht von den Aufzeichnungspflichten: Wer elektronisch kassiert, braucht auch als Kleinunternehmer eine TSE. Das ist einer der verbreitetsten Irrtümer in kleinen Betrieben.
E-Rechnung
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das maschinell verarbeitet werden kann — ein PDF per E-Mail ist damit nicht gemeint. Im inländischen B2B-Verkehr besteht seit dem 1. Januar 2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, ausdrücklich auch für Kleinunternehmer. Seit der zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV dürfen Belegdaten ab 2027 in eine E-Rechnung integriert werden.
Tagesgeschäft & Kassenführung
Kassensturz
Der Kassensturz ist das Auszählen des tatsächlich vorhandenen Bargeldbestands und dessen Abgleich mit dem Sollbestand laut Aufzeichnungen. Er ist ein Vorgang, kein Dokument. Ergebnis ist entweder Übereinstimmung oder eine Kassendifferenz.
Kassensturzfähigkeit
Kassensturzfähigkeit ist eine Eigenschaft der Aufzeichnungen, kein Termin: Ein sachverständiger Dritter muss jederzeit den Sollbestand mit dem Ist-Bestand vergleichen können. Der Begriff geht auf das BFH-Urteil X R 39/87 zurück und steht in GoBD Rz. 55. Verlangt ist also die Fähigkeit — ein tägliches Zählritual schreibt das Gesetz nicht vor.
Zählprotokoll
Ein Zählprotokoll hält fest, wie viele Münzen und Scheine je Stückelung gezählt wurden. Gesetzlich erforderlich ist es nicht; das hat der BFH im Beschluss X B 41/16 klargestellt. Es erleichtert allerdings den Nachweis, dass tatsächlich gezählt und nicht gerechnet wurde, und ist deshalb in der Praxis verbreitet.
Kassendifferenz
Eine Kassendifferenz ist die Abweichung zwischen dem gezählten Ist-Bestand und dem Sollbestand laut Aufzeichnungen. Sie ist zu dokumentieren und zu begründen und darf nicht stillschweigend ausgeglichen werden. Der Mangel entsteht nicht durch die Differenz selbst, sondern durch ihre unbelegte Beseitigung.
Kassenbuch
Ein Kassenbuch ist die chronologische Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen. Verpflichtend ist es nur für buchführungspflichtige Betriebe; wer den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss kein Kassenbuch führen (BFH X B 57/05). Von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit das ausdrücklich nicht — die beiden Pflichten werden häufig verwechselt.
Kassenbericht
Der Kassenbericht ermittelt die Tageslosung retrograd: Ausgehend vom ausgezählten Kassenendbestand werden Ausgaben und Einlagen zurückgerechnet. Er ist das Instrument der offenen Ladenkasse. Bei einer elektronischen Kasse entfällt er, weil die Tageseinnahmen dort aus den Einzelaufzeichnungen entstehen.
Tageslosung
Die Tageslosung ist die Summe der Bareinnahmen eines Geschäftstags. Bei der offenen Ladenkasse entsteht sie rechnerisch über den Kassenbericht, bei einer elektronischen Kasse dagegen als Summe der einzeln aufgezeichneten Vorgänge.
Kassenabschluss
Kassenabschluss ist der heutige Fachbegriff für den Tagesabschluss einer elektronischen Kasse und zugleich eine der drei Datenarten des DSFinV-K-Exports — neben den Einzelaufzeichnungen und den Stammdaten. Umgangssprachlich wurde er früher „Z-Bon“ genannt. Im Hobbywerkstatt Manager heißt die entsprechende Funktion Tagesabschluss.
Z-Bon
Der Z-Bon ist der Tagesendsummenbon älterer Registrierkassen, der beim Abschluss die Summen ausdruckte und die Zähler zurücksetzte. Der Begriff ist eine Branchenkonvention, kein Rechtsbegriff. Als alleiniger Nachweis der Tageseinnahmen genügt er heute nicht: Die Prüfung erwartet die Einzelaufzeichnungen und den DSFinV-K-Export.
Offene Ladenkasse
Die offene Ladenkasse ist die Kassenführung ohne technische Unterstützung, etwa mit einer Geldkassette. Sie ist zulässig, verlangt aber Kassenberichte und eine besonders sorgfältige Dokumentation. Wer daneben eine elektronische Kasse betreibt, darf beide Formen nur in engen Grenzen mischen.
Prüfung, Export & Aufbewahrung
Kassen-Nachschau
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO ist eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung während der üblichen Geschäftszeiten. Sie kann nach § 146b Abs. 3 AO ohne Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung übergehen. Typischerweise verlangt werden Kassensturz, DSFinV-K-Export, TSE-Status, Verfahrensdokumentation und Programmierprotokolle. Der Ablauf aus Sicht einer Werkstatt: Kassennachschau in der Mietwerkstatt.
DSFinV-K
Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme ist das genormte Format, in dem Kassendaten für die Prüfung bereitzustellen sind; der Export ist verpflichtend. Aktuell gilt Version 2.4, Version 2.3 ist weiterhin ausreichend. Eine Version 2.5 existiert nicht — wird sie Ihnen angeboten, lohnt eine Nachfrage.
TAR-Export
Der TAR-Export liefert die von der TSE gesicherten Protokolldaten im Format der BSI-Richtlinie TR-03153. Er ist rechtlich vom DSFinV-K-Export getrennt: Der eine enthält die Kassendaten, der andere die Signaturprotokolle der Sicherheitseinrichtung. Ein Kassensystem muss beide bereitstellen können.
Verfahrensdokumentation
Die Verfahrensdokumentation beschreibt Inhalt, Aufbau und Ablauf des eingesetzten Verfahrens (GoBD Rz. 151–155). Sie besteht aus einer allgemeinen Beschreibung sowie Anwender-, System- und Betriebsdokumentation. GoBD Rz. 155 stellt klar, dass ihr Fehlen für sich genommen kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht ist, solange Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt sind. Aufbau und Mindestinhalt für eine Mietwerkstatt: Verfahrensdokumentation.
Programmierprotokoll
Das Programmierprotokoll dokumentiert nachträgliche Programm- und Stammdatenänderungen an der Kasse: geänderte Preise, Steuersätze, Bedienerrechte, TSE-Zustände. Gefordert wird es seit dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 und gehört heute zum Anforderungskreis des § 146a AO. Es beantwortet die Frage, ob eine Kasse zwischenzeitlich anders eingestellt war als heute. Im Hobbywerkstatt Manager entsteht es automatisch als hash-verkettetes, täglich signiertes Änderungsprotokoll.
Aufbewahrungspflicht
Nach § 147 AO sind Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der Kassendaten zehn Jahre aufzubewahren; für Buchungsbelege gilt seit 2025 eine Frist von acht Jahren. Für den Betrieb heißt das vor allem eines: Kassendaten müssen auch nach einem Software- oder Anbieterwechsel noch les- und auswertbar sein.
Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Die Betriebsprüfung, amtlich Außenprüfung, ist die angekündigte Vollprüfung eines Betriebs durch die Finanzverwaltung und wird durch eine Prüfungsanordnung eingeleitet. Sie umfasst den Datenzugriff auf die Einzeldaten der Kasse. Genau darin unterscheidet sie sich von der unangekündigten Kassen-Nachschau.
Technik & Zahlungen
Fiskalisierung
Fiskalisierung ist der Sammelbegriff für die gesetzliche Absicherung von Kassensystemen gegen nachträgliche Manipulation. Die technische Umsetzung unterscheidet sich von Land zu Land; in Deutschland erfolgt sie über die TSE nach § 146a AO.
TSE-Anbieter
Ein TSE-Anbieter stellt eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung bereit — entweder als Hardware oder als Cloud-Dienst. Die Zertifikate sind befristet und müssen vor Ablauf erneuert werden; bei einer Hardware-TSE bedeutet das in der Regel einen Gerätetausch, bei einer Cloud-TSE einen Vorgang beim Anbieter. Das Kassenmodul des Hobbywerkstatt Managers nutzt die BSI-zertifizierte Cloud-TSE von fiskaly (zertifiziert bis 2033). Was beim Ablauf eines Zertifikats zu tun ist: TSE-Zertifikat läuft ab.
SumUp
SumUp ist ein Zahlungsdienstleister für Kartenzahlungen, vor allem im Klein- und Mittelbetrieb. Das Kartenterminal SumUp Solo arbeitet eigenständig über Mobilfunk oder WLAN und ist im Kassenmodul des Hobbywerkstatt Managers integriert, sodass Kartenzahlung und Beleg im selben Vorgang entstehen.
girocard
Die girocard ist das Debitkartensystem der deutschen Kreditwirtschaft, umgangssprachlich noch „EC-Karte“ genannt. Den Namen EC-Karte gibt es offiziell seit 2007 nicht mehr. Seit August 2025 akzeptiert SumUp die girocard direkt.
Kartenterminal
Ein Kartenterminal ist das Gerät, mit dem Kartenzahlungen angenommen werden: Es liest die Karte, holt die Autorisierung ein und meldet das Ergebnis zurück. Für die Kassenführung ist entscheidend, dass jede Kartenzahlung als eigener Zahlungsvorgang in der Kasse ankommt und nicht nur auf dem Abrechnungsbeleg des Zahlungsdienstleisters steht.
ZVT-Schnittstelle
ZVT ist das klassische, lokal im Netzwerk gesprochene Protokoll zwischen Kasse und Kartenterminal. Cloud-Kassensysteme nutzen es üblicherweise nicht — dort wird das Terminal über eine Cloud-Schnittstelle des Zahlungsdienstleisters angesteuert. Wer ein vorhandenes ZVT-Terminal weiterverwenden möchte, sollte die Anbindung vorab klären.
Hebebühnen-Abrechnungskreis
Der Hebebühnen-Abrechnungskreis ist ein Mietwerkstatt-Spezifikum: Jede Hebebühne läuft als eigener, parallel offener Vorgang in der Kasse — mit eigener Mietzeit, eigenen Zusatzartikeln und eigenem Beleg. Kassensysteme, die nur einen Vorgang zur Zeit kennen, führen zu Vermischungen zwischen gleichzeitig anwesenden Kunden. Warum das gerade unter § 146a AO heikel ist, steht unter TSE für mehrere Mietvorgänge.
Zum Umgang mit diesem Lexikon
Die Einträge geben den Stand vom 1. August 2026 wieder und sind bewusst knapp gehalten, damit sie einzeln zitierbar bleiben. Sie ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall: Ob eine konkrete Kassenführung ordnungsmäßig ist, hängt an Details, die eine Definition nicht abbilden kann. Für die praktische Umsetzung in einer Mietwerkstatt oder Selbsthilfewerkstatt sind die verlinkten Ratgeber der nächste Schritt.
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